(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins und ist
dessen oberstes Beschlussorgan. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern
bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen
wurden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von min. 30% der Vereinsmitglieder
schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder durch E-Mail durch den
Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.Jedes Mitglied kann mit
zweiwöchiger Frist nach der Einberufung der Sitzung eine Ergänzung der Tagesordnung
verlangen.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder als beschlussfähig anerkannt. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (Ausnahme
§9 und §11). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ein Mitglied kann sich
durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, was dem Vorstand
in schriftlicher Form vor Beginn der Versammlung nachzuweisen und im Protokoll zu
vermerken ist.
(6) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der
2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter
von der Mitgliederversammlung gewählt.
(7) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
-
Wahl des Protokollführers
-
Wahl und Abwahl des Vorstandes
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Entgegennahme des Vorstandsberichts
-
Entlastung des Vorstandes
-
Entgegennahme der Jahresabschlussrechnung
-
Entlastung des Kassierers
-
Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet über
-
die grundlegende Ausrichtung der Aktionen und Projekte des Vereins
-
Genehmigung des Haushaltsplanes
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Festlegung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
-
fristgerecht eingegangene Anträge
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Satzungsänderungen (s. auch §9)
-
Auflösung des Vereins (s. auch §11)
-
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
-
weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.